Detailergebnis zu DOK-Nr. 78590
§ 13 Klimaschutzgesetz bei der Planfeststellung – Praxisbeispiel
Autoren |
A. Kasper |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 0.2 Verkehrspolitik, Verkehrswirtschaft |
Straße und Autobahn 73 (2022) Nr. 10, S. 886-889, 4 Q
Ende des Jahres 2019 ist das Klimaschutzgesetz (KSG) in Deutschland in Kraft getreten. Gemäß dem dort enthaltenen § 13 KSG haben die Träger öffentlicher Belange den Zweck des Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele bei ihren Planungen und Entscheidungen zu berücksichtigen. Zweck des Gesetzes ist es, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten. Hierzu werden in § 4 KSG in Verbindung mit der Anlage 2 des KSG sektorspezifische Minderungsziele festgelegt. Für den Sektor Verkehr muss hiernach die zulässige Jahresemissionsmenge von 150 Mio. Tonnen im Jahr 2020 auf 85 Mio. Tonnen bis 2030 gesenkt werden. Insofern muss die Fachplanung an den Zielsetzungen und Maßgaben des KSG gemessen werden. § 13 KSG sowie die Anforderungen der Prüfung des Schutzgutes Klima im Rahmen des UVPG sind mittlerweile Inhalt mehrerer Einwendungen in Planverfahren insbesondere seitens der Umweltvereinigungen. Die Regelung des § 13 KSG gilt ohne Übergangsfrist und stellt Vorhabenträger wie Genehmigungsbehörden vor (erneute) Herausforderungen. Der Schutz des Klimas stellt einen Belang dar, der gemäß der Berücksichtigungspflicht des § 13 KSG in der Abwägung zu berücksichtigen ist, ohne Gewichtungsvorrang. Jedoch hat der Klimaschutz durch die Regelungen im UVPG und im § 13 KSG eine Aufwertung erfahren, die eine besonders sorgfältige Ermittlung und Abwägung nicht zuletzt in Ansehung des fortschreitenden Klimawandels erfordert. Der Vortrag soll einen kurzen Einblick in die Thematik geben.