Detailergebnis zu DOK-Nr. 79014
Urteil des BGH vom 14.06.2022 zu §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB; § 40 Abs. 1 BImSchG; § 41 Abs. 1 (Z 253) StPO
Autoren | |
---|---|
Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht 5.21 Straßengüterverkehr 6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 69 (2022) Nr. 10, S. 73-74
§ 40 Absatz 1 Satz 1 BImSchG in Verbindung mit dem im Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt Stuttgart vorgesehenen Lkw-Durchfahrtsverbot ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Absatz 2 BGB zugunsten der einzelnen Anwohner innerhalb der Durchfahrtsverbotszone, das es diesen ermöglicht, dem Verbot Zuwiderhandelnde zivilrechtlich auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Die Kläger nehmen die Beklagten wegen behaupteter Verstöße gegen ein Lkw-Durchfahrtsverbot auf Unterlassung in Anspruch. Das Vereinsgelände des Klägers liegt innerhalb der Stuttgarter Umwelt- und Lkw-Durchfahrtsverbotszone. Auf dem Gelände befinden sich sowohl das Vereinsheim als auch eine Ganztags-Kindertagesstätte. Das Wohnhaus des Klägers liegt ebenfalls innerhalb der vorgenannten Zone. Das Lkw-Durchfahrtsverbot ist durch das Vorschriftzeichen 253 zu § 41 Absatz 1 StVO mit dem Zusatzzeichen nach § 39 Absatz 3 StVO "Lieferverkehr frei" (Nummer 1026-35 Verkehrszeichenkatalog) angeordnet und gilt grundsätzlich für das gesamte Stadtgebiet.