Detailergebnis zu DOK-Nr. 79415
Polizeiliche Sonderrechte gemäß § 35 Abs. 1 StVO im Straßenverkehr – zu Fuß, zu Rad und zu Ross
Autoren |
F. Wozny |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.5 Radverkehr, Radwege 5.6 Fußgängerverkehr, Fußwege, Fußgängerüberwege |
Verkehrsdienst 68 (2023) Nr. 2, S. 36-45, 2 B, 27 Q
Blau-Silber, Blau-Weiß, früher Grün-Weiß und oft auch unauffällig in Zivil. Dass Einsatzfahrzeuge der Polizei mit Sonderrechten, häufig in Kombination mit Sondersignalen und dann unter Nutzung von Wegerechten im Sinne des § 38 Abs. 1 (und 2) StVO, bei Einsatzfahrten geführt werden können und dürfen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ist grundsätzlich klar. Welche Rechte, Pflichten und Grenzen beinhalten allerdings Sonderrechte gemäß § 35 Abs. 1 StVO für Fuß- und Radstreifen der Polizei? Was gilt diesbezüglich für Polizeikräfte in ziviler Bekleidung während einer fußläufigen Observation? In welchem Rahmen dürfen die berittenen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten mit ihren Dienstpferden Sonderrechte im Straßenverkehr in Anspruch nehmen? In dem Beitrag sollen die rechtlichen Voraussetzungen für polizeiliche Sonderrechte durch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte im Sinne des § 35 Abs. 1 StVO näher erläutert werden, bei denen keine motorisierten Dienstfahrzeuge (also Kraftfahrzeuge) eingesetzt werden.