Detailergebnis zu DOK-Nr. 79271
Das Gebot der Berücksichtigung des Klimaschutzes auf Vorhabenebene – de lege lata und de lege ferenda
Autoren |
F. Heß J. Peters P. Schöneberger R. Verheyen |
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Sachgebiete |
0.2 Verkehrspolitik, Verkehrswirtschaft 3.0 Gesetzgebung 6.10 Energieverbrauch, Elektromobilität |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 42 (2023) Nr. 3, S. 113-123, zahlr. Q
Der Beitrag widmet sich der Berücksichtigung der Klimaschutzbelange auf Vorhabenebene. Neben der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 13 I KSG wird die bisherige Anwendungspraxis an Beispielen dargestellt und die vorhandene Rechtsprechung kritisch analysiert. Zugleich wird eine dreistufige Prüfungskaskade für die Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes in der Praxis entwickelt. Abschließend stellt der Beitrag Überlegungen an, wie das Klimaschutzgesetz de lege ferenda mit dem Ziel einer einfacheren und wirkungsvolleren Handhabung in der Praxis sowie der Einhaltung der Klimaschutzziele der Anlage 2 KSG weiterentwickelt werden kann. Das Bundesklimaschutzgesetz (KSG) existiert nun seit rund drei Jahren und hat neben Entscheidungen mit großer Flughöhe wie dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bisher nur vereinzelt Rechtsprechung hervorgebracht. Dabei kommt zumindest einer Norm bei genauerer Betrachtung erhebliche Bedeutung für die tägliche Praxis des Umwelt- und Planungsrechts zu: § 13 I KSG. Die mit "Berücksichtigungsgebot" überschriebene Bestimmung steht systematisch im Teil "Vorbildfunktion der öffentlichen Hand" und kann als Scharniernorm zwischen dem KSG als Rahmengesetz mit seinen sektorspezifischen Emissionsmengen aus § 4 I 3 in Verbindung mit Anlage 2 KSG einerseits und dem Fachrecht beziehungsweise den konkreten Vorhabenzulassungen andererseits bezeichnet werden. Seit dem Klima-Beschluss des BVerfG stellt sich in der täglichen Planungs- und Genehmigungspraxis der Behörden und Planungsstellen immer drängender die Frage, wie § 13 KSG auf Vorhabenebene anzuwenden ist.