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Detailergebnis zu DOK-Nr. 79193
Sind Kettennotmaßnahmen von mehr als zwei Jahren zulässig?
Autoren |
C. Lenz C. Jürschik |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr |
Nahverkehr 41 (2023) Nr. 1+2, S. 40-42, 21 Q
Notmaßnahmen nach Art. 5 Abs. 5 VO 1370/2007 haben eine maximale Laufzeit von zwei Jahren. Die anhaltende Corona-Pandemie und das Hinzutreten des Kriegs gegen die Ukraine in den Ausläufern der Pandemie werfen die Frage auf, ob hintereinander geschaltete Notvergaben von jeweils zwei Jahren (sogenannte Kettennotmaßnahmen) unzulässig sind. Der Beitrag gibt eine Antwort auf die Frage, was zu tun ist, wenn am Ende der zweijährigen Notmaßnahme noch Krise übrig ist und der Zusammenbruch der Verkehre droht.