Detailergebnis zu DOK-Nr. 79418
Verweisung ins Leere – Auswirkungen auf die Durchsetzbarkeit der Treibhausgasminderungsquote
Autoren |
C. Tünnesen-Harmes C. Sroka |
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Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht 6.10 Energieverbrauch, Elektromobilität |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 42 (2023) Nr. 6, S. 389-396
Die Regelungen zur Treibhausgasminderungsquote wurden 2021 im Zuge der Umsetzung der neugefassten Erneuerbare-Energien-RL (EU) 2018/2001 (RED Il) reformiert. Neben der Anhebung der Minderungsquote bei Otto- und Dieselkraftstoffen und der Schaffung einer neuen Quotenpflicht beim Inverkehrbringen von Flugturbinenkraftstoffen in § 37a Il BImSchG nF, hat der Gesetzgeber bei dieser Gelegenheit unter anderem auch das Ziel der Rechtsbereinigung verfolgt und obsolet gewordene Regelungen in § 37a BImSchG entfernt. Die RL (EU) 2018/2001 hat zudem auf Verordnungsebene Anlass gegeben, die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung neuzufassen und dabei ebenfalls rechtsbereinigend tätig zu werden. Indes ist dies nicht vollständig gelungen. Seit dem gleichzeitigen Außerkrafttreten der alten Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung aus dem Jahr 2009 enthält § 37a IV 6 BImSchG eine Verweisung ins Leere. Seither ist das ohnehin schon wenig durchsichtige Regelungsgeflecht zur Treibhausgasquote durch dieses Redaktionsversehen "bereichert" worden. Welche Folgen eine solche Leerverweisung für die Anwendbarkeit der Vorschriften zur Treibhausgasminderungsquote hat, wird im Nachgang erörtert.