Detailergebnis zu DOK-Nr. 79840
Urteil des OLG Hamm vom 23.09.2022 zu §§ 7, 17 Abs. 2 StVG; §§ 2 Abs. 2, 8 Abs. 1 StVO; 7 U 93/21
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.11 Knotenpunkte |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 70 (2023) Nr. 2, S. 11
Das Vorfahrtsrecht "rechts vor links" (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO) erstreckt sich auf die gesamte Breite der Fahrbahn, sodass der nicht vorfahrtsberechtigt Einbiegende gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 StVO nur weiterfahren darf, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtsberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert. Kann er das nicht übersehen muss er sich durch zentimeterweises Vorrollen bei jederzeitiger Anhaltemöglichkeit hereintasten. Fährt der Vorfahrtsberechtigte jedoch ohne Not nicht möglichst weit rechts, liegt zwar kein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO vor, der nur den erlaubten Gegen- und Überholverkehr, nicht aber Abbieger- und Kreuzungsverkehr schützt, erhöht sich aber dadurch gleichwohl die Betriebsgefahr, die im vorliegenden Einzelfall mit 25 % zu bemessen ist (im Anschluss an OLG Hamm Urteil vom 16.08.2019, 7 U 3/19 = r+s 2020, 536).