Detailergebnis zu DOK-Nr. 79416
THC-Grenzwerte aus rechtlicher Sicht
Autoren |
D. Müller |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 6.3 Verkehrssicherheit (Unfälle) 0.3 Tagungen, Ausstellungen |
Zeitschrift für Verkehrssicherheit 68 (2023) Nr. 2, S. 132-134, 3 Q
Letztendlich kann Rechtsklarheit für alle Staatsgewalten nur vom Gesetz- oder Verordnungsgeber geschaffen werden. Der Bundesgesetzgeber hätte die Möglichkeit, die bereits im StVG vorhandene Anlage zu § 24a StVG um Grenzwerte zu erweitern, allerdings wäre es unsystematisch, würde nur ein THC-Grenzwert des Hanf-Wirkstoffs aufgenommen werden und für die anderen Substanzen nicht. Daher würde der Deutsche Bundestag sich nur zu einer Gesamtlösung entschließen können, die allerdings bislang noch nie diskutiert wurde. Der Verordnungsgeber hätte grundsätzlich zwei Möglichkeiten THC-Grenzwerte zu setzen, und zwar in der FeV und/oder in der BKatV, wobei die BKatV mit ihrem Regelungsumfang der Sanktionen für Verkehrsordnungswidrigkeiten näher liegt. Aber auch der Verordnungsgeber würde wohl zu einem systematisch einheitlichen Gesamtpaket tendieren, um einer Zerfaserung der Sanktionen wirksam vorzubeugen. Verbleibt es bei der aktuellen Rechtslage, sind die Beschlüsse der Grenzwertkommission nicht mehr, aber auch nicht weniger als mehr oder weniger verbindliche Empfehlungen eines Expertengremiums, von denen die Judikative bei entsprechender sachlicher Begründung immer abweichen darf.