Detailergebnis zu DOK-Nr. 79841
OVG Bremen: Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde gegen aufgesetztes Gehwegparken
Autoren |
L.A. Gut L.M. Quincke |
---|---|
Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.13 Ruhender Verkehr (Parkflächen, Parkbauten) |
Infrastrukturrecht 20 (2023) Nr. 5, S. 112-113
Verbleibt durch sogenanntes aufgesetztes Gehwegparken nicht mehr genügend Platz für einen ungehinderten Fußgängerverkehr, müssen Anwohnerinnen und Anwohner diese Funktionsbeeinträchtigung nicht hinnehmen. Die Straßenverkehrsbehörde ist in solchen Fällen verpflichtet, geeignete Maßnahmen gegen aufgesetztes Gehwegparken zu ergreifen, wobei ihr ein Entschließungs- und Auswahlermessen zukommt. In erster sowie zweiter Instanz begehren fünf Kläger ein Einschreiten der zuständigen Straßenverkehrsbehörde der Beklagten in den von ihnen bewohnten Wohnstraßen gegen das sogenannte "aufgesetzte Gehwegparken", das heißt das Parken mit zwei Rädern auf dem Gehweg, nachdem die Behörde sich geweigert hatte, Maßnahmen gegen das aufgesetzte Gehwegparken zu ergreifen. Das Parken auf Gehwegen ist gem. § 12 Abs. 4 und 4a StVO grundsätzlich verboten und nur nach entsprechender Erlaubnis zulässig. Die Kläger begründeten ihre Klage damit, dass die Belange der Gehwegnutzenden betroffen, das Gehwegparken rechtswidrig und das Entschließungsermessen der Beklagten auf Null reduziert seien. Die Beklagte schreite nicht ein, obwohl sie für die Herrichtung von Gehwegen und ihre Bestimmung zur Benutzung durch Fußgängerinnen und Fußgänger zuständig sei. Die Beklagte beruft sich unter anderem darauf, Verkehrszeichen seien nicht anzuordnen, denn das verkehrsordnungswidrige Parken erfolge trotz Kenntnis der Parkvorschriften. Die verbleibende Restgehwegbreite sei zudem ausreichend. Schlussendlich lege die Behörde andere Schwerpunkte, und eine hundertprozentige Überwachung des ruhenden Verkehrs könne nicht gewährleistet werden. Das VG Bremen verpflichtete die Straßenbehörde sodann zur Neubescheidung und wies darauf hin, dass ihr Entschließungsermessen, Maßnahmen zu erlassen, auf Null reduziert sei. Gegen das Urteil haben sowohl die Beklagte als auch die Kläger Berufung beim OVG Bremen eingelegt. Die Kläger beantragten weitergehende straßenverkehrsrechtliche Anordnungen durch das Gericht. Die Beklagte begehrt wiederum, das Urteil des VG aufzuheben und die Klage abzuweisen.