Detailergebnis zu DOK-Nr. 79935
Beschluss des VGH Bayern vom 15.03.2023 zu §§ 11 Abs. 8, 14 Abs. 1, 46 Abs. 1 FeV; 11 CS 23.44
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 6.3 Verkehrssicherheit (Unfälle) |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 70 (2023) Nr. 4, S. 29-30
Eine Fahrt mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) unter der Wirkung von Cannabis kann Zweifel auch hinsichtlich der Fahreignung für fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge begründen und die darauf bezogene Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigen. Der Antragsteller wendet sich in diesem Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis (Klasse B einschließlich Unterklassen). Durch Mitteilung der Verkehrspolizeiinspektion vom 14.03.2022 erhielt das Landratsamt Kenntnis davon, dass der Antragsteller am 29.10.2021 mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (Cannabis) am Straßenverkehr teilgenommen hat. Dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 10.02.2022 zufolge wurden bei der entnommenen Blutprobe folgende Werte festgestellt: Tetrahydrocannabinol (THC) 2,5 ng/ml, Hydroxy-THC circa 0,78 ng/ml, THC-Carbonsäure 33 ng/ml. Im polizeilichen Bericht vom Tattag wird unter anderem ausgeführt, der Antragsteller habe nach erfolgter Belehrung angegeben, regelmäßig Marihuana zu konsumieren. Zuletzt habe er vor zwei Tagen zwei Joints geraucht. Die Ordnungswidrigkeit wurde mit einem Bußgeld und einem Fahrverbot geahndet (Bußgeldbescheid vom 05.05.2022, rechtskräftig seit 18.08.2022).