Detailergebnis zu DOK-Nr. 79627
Beschluss des VGH Bayern vom 15.03.2023 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1y StVG; §§ 3, 11 Abs. 8, 14 Abs. 1 FeV; 11 CS 23.59
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 6.3 Verkehrssicherheit (Unfälle) |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 70 (2023) Nr. 4, S. 30-31
Die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) unter der Wirkung von Cannabis, die den Bußgeldtatbestand des § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG erfüllt, begründet Zweifel hinsichtlich der Fahreignung nur für Kraftfahrzeuge, nicht aber für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, die keine Kraftfahrzeuge sind (insbesondere Fahrräder), und kann daher auch keine auf solche Fahrzeuge bezogene Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigen. Der Antragsteller wendet sich in diesem Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Das Landratsamt erhielt Kenntnis davon, dass der Antragsteller am 29.10.2021 mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (Cannabis) am Straßenverkehr teilgenommen hat. Die Blutprobe hat folgende Werte festgestellt: Tetrahydrocannabinol (THC) 2,5 ng/ml, Hydroxy-THC circa 0,78 ng/ml, THC-Carbonsäure 33 ng/ml. Der Antragsteller hat angegeben, regelmäßig Marihuana zu konsumieren.