Detailergebnis zu DOK-Nr. 79520
Die lokale Niederschlagswasserbeseitigung – Welchen Beitrag kann, welchen Beitrag sollte die verbindliche Bauleitplanung leisten?
Autoren |
Y. Franßen |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 7.4 Entwässerung, Grundwasserschutz |
UPR, Zeitschrift für Umwelt- und Planungsrecht 43 (2023) Nr. 4, S. 129-135, 48 Q
Bodenversiegelungen stehen einer natürlichen Versickerung und Verdunstung von Niederschlägen entgegen. Sie können sich nachteilig auf den natürlichen Wasserkreislauf und damit auf die zu schützenden Naturgüter wie Wasser, Boden und Klima auswirken. Das Recht zur Bebauung und Versiegelung von Grundstücken ist im Städtebaurecht verankert. Es stellt sich somit die Frage, inwieweit das Bauplanungsrecht Maßnahmen zur lokalen Niederschlagsbeseitigung, also zur Rückführung von Wasser in den natürlichen Kreislauf, ausgleichend eröffnet beziehungsweise dazu verpflichtet? Besteht hier Novellierungsbedarf, etwa hin zur verbindlichen Sicherung eines Mindestanteils naturnaher Maßnahmen in Korrelation zum zulässigen Versiegelungsgrad? Wäre dies Aufgabe des Naturschutzrechts oder des Bauplanungsrechts? Das Bauplanungsrecht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) bildet die Rechtsgrundlage für die bauliche Entwicklung in den Gemeinden und damit für die Zulässigkeit von Versiegelungen. In § 29 ff. BauGB sind der bauplanungsrechtliche Vorhabenbegriff eingeführt und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von vorhabenbedingten Versiegelungen festgeschrieben. Diese Zulässigkeitsnormen eröffnen für unbeplante Gebiete, bei Vorliegen der Voraussetzungen, unmittelbar die Genehmigungsfähigkeit von Flächenversiegelungen und für beplante Gebiete mittelbar über verbindlich festgesetzte Vorgaben zu Art und zu Maß der baulichen Nutzung. Untergeordnete Versiegelungen, die nicht unter den Vorhabenbegriff nach § 29 BauGB fallen und für sich genommen bodenrechtlich ohne Relevanz sind, können in Abhängigkeit von Umfang und Häufung die Belange von § 1 Abs. 6 BauGB berühren. Die Frage nach der sachgerechten Beseitigung von Niederschlagswasser wurde in der Vergangenheit dahingehend beantwortet, dass eine schnelle zentrale Ableitung durch die öffentliche Hand über Abwasserkanäle erfolgte. Diese Einordnung von Niederschlagswasser änderte sich ab den 1990er-Jahren, als das staatliche Leitbild nachhaltiger Raumentwicklungen den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verstärkt hervorhob.