Detailergebnis zu DOK-Nr. 79626
Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz NRW
Autoren |
C. Fuchs |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.5 Radverkehr, Radwege 5.6 Fußgängerverkehr, Fußwege, Fußgängerüberwege |
nahmobil (2022) Nr. 19, 71 S., zahlr. B, Q
Das Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz (FaNaG) für Nordrhein-Westfalen ist am 01. Januar 2022 in Kraft getreten. In 34 Paragrafen werden dort die Weichen für die zukünftige Nahmobilität in NRW gestellt sowie die Ziele für den Rad- und Fußverkehr benannt. In einem zweiten Schritt hat das Land einen Aktionsplan aufgelegt, der in 38 Steckbriefen die Maßnahmen zur Zielerreichung ausweist und damit die notwendige Konkretisierung des Gesetzes vornimmt. Für die AGFS bildet dieser Aktionsplan die Grundlage eines wichtigen Teils ihrer zukünftigen Arbeit. Aus ihm heraus werden sich Möglichkeiten für Kommunen ergeben – als Hilfestellung und zur Unterstützung. In mehreren Beiträgen der Ausgabe Juni 2022 der nahmobil wird dies erläutert und erste Anregungen für die Umsetzung des FaNaG gegeben. Die Förderung des Radverkehrs bildet dessen Schwerpunkt. Das ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass die Initiative zu diesem Gesetz von den Fahrradverbänden ausgegangen ist. Deshalb ist es umso wichtiger, sich nochmals die Bedeutung des Fußverkehrs für unsere Dörfer und Städte zu verdeutlichen. Fußverkehr ist keine Marginalität, keine Randerscheinung. Fußverkehr ist essenziell für lebenswerte Zentren, sowohl in den Städten als natürlich auch in den Dörfern und Kleinstädten. Es ist zwingend notwendig, auch für bessere Bedingungen des Fußverkehrs zu sorgen und Nahmobilität insgesamt, also Rad- und Fußverkehr gemeinsam voranzubringen. Das wird auch in den neun Kernbotschaften des AGFS-Kongresses deutlich.