Detailergebnis zu DOK-Nr. 79521
Berücksichtigung des Klimawandels in der Bauleitplanung
Autoren |
P. Queitsch |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 7.4 Entwässerung, Grundwasserschutz |
UPR, Zeitschrift für Umwelt- und Planungsrecht 43 (2023) Nr. 6, S. 201-207, 63 Q
Im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung wird es immer dringender, die durch den Klimawandel bedingten Hitze- und Starkregenereignisse grundlegend zu berücksichtigen. Dieses ist zweifelsfrei eine Herkulesaufgabe für die Gemeinde, denn einerseits muss längeren Trocken- und Hitzeperioden und andererseits zunehmenden Starkregenereignissen Rechnung getragen werden. Die Unwetterkatastrophe am 14./15. Juli 2021 hat aber mehr als deutlich gezeigt, dass ein dringender Handlungsbedarf besteht, um den leidvollen Verlust von Menschenleben und erhebliche Sachschäden zukünftig möglichst vermeiden zu können. Insbesondere im Hinblick auf die zunehmenden Starkregenereignisse muss ein Bebauungsplan die Fragen der Beseitigung des Niederschlagswassers von den bebauten und/oder befestigten Flächen der Baugrundstücke sachgerecht regeln und darf insoweit kein bauplanerisches Abwägungsdefizit aufweisen, weil er sonst unwirksam sein kann. Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde schließt dabei auch Niederschlagswasser im Sinne der abwasserrechtlichen Definition in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) ein. Hierzu hat das OVG NRW mit dem Urteil vom 20.06.2022 klargestellt, dass die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde Wassermassen von höhergelegenen landwirtschaftlichen Feldern bei der Dimensionierung des öffentlichen Kanalnetzes grundsätzlich nicht berücksichtigen muss. Der Begriff des Niederschlagswassers im Sinne der bundesrechtlichen Abwasser-Definition in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG umfasse nur das Wasser von Niederschlägen, das auf bebaute oder befestigte Flächen (unmittelbar vom Himmel kommend) auftrifft und von dort aus gesammelt abfließt. Nicht erfasst wird somit Wasser aus Niederschlägen (Regen) auf unbefestigte Flächen (zum Beispiel Rasen, Grünanlagen, Blumenbeete).