Detailergebnis zu DOK-Nr. 79518
Realisierung der Barrierefreiheit im ÖPNV
Autoren |
M. Rebstock |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr |
Barrierefreiheit im ÖPNV: 6. Jenaer Gespräche zum Recht des ÖPNV. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, 2023 (Schriften zum Verkehrsmarktrecht Bd. 9) S. 39-51, 7 B, zahlr. Q
Der Beitrag skizziert die Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) zur Herstellung der Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Im Anschluss wird auf Grundlage eines von der Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) ÖPNV der kommunalen Spitzenverbände entwickelten Ablaufschemas eine mögliche Herangehensweise zur Umsetzung der Forderungen aus dem PBefG am Beispiel eines durch die Stadtverwaltung Chemnitz im Jahr 2016 durchgeführten Prozesses dargestellt. Mit Inkrafttreten der PBefG-Novelle am 01.01.2013 wird in § 8 Abs. 3 gefordert, dass "der Nahverkehrsplan […] die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen [hat], für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 01. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Gemäß § 62 Abs. 2 PBefG haben die Bundesländer zudem grundsätzlich die Möglichkeit, Ausnahmen festzulegen.