Detailergebnis zu DOK-Nr. 79625
Klimaschutz auf Zulassungsebene: Reichweite des § 13 Abs.1 Satz 1 KSG und Budgetansatz
Autoren |
W. Erbguth |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 5.1 Autobahnen 6.10 Energieverbrauch, Elektromobilität |
UPR, Zeitschrift für Umwelt- und Planungsrecht 43 (2023) Nr. 7, S. 241-247, 123 Q
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil vom 04.05.2022 mit der Reichweite des Klimaschutzes in der straßenrechtlichen Planfeststellung befasst und dabei das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 KSG (Bundes-Klimaschutzgesetz) herangezogen. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Tragfähigkeit der Entscheidung. Neben Einzelfragen geht es um die Reichweite jener Berücksichtigung anhand der unterschiedlichen Struktur von Zulassungstatbeständen und um die Notwendigkeit der Bestimmung eines regionalen Restbudgets an CO2-Emissionen, um bloßen Klimaschutz "ins Blaue" auszuschließen. Nach den richtungsweisenden Entscheidungen des BVerfG zum Klimaschutz, nämlich zum KSG (nachfolgend: KSG I-Entscheidung), und zur entsprechenden Frage auf Landesebene (nachfolgend KSG II-Entscheidung), wurden recht bald die hieraus für die Planungs- und Zulassungsebene abzuleitenden Konsequenzen diskutiert, worauf an anderer Stelle nicht ohne grundsätzliche Kritik eingegangen worden ist. Für Aufmerksamkeit musste daher die Entscheidung des BVerwG vom 04.05.2022 zur Frage der Berücksichtigung des Klimaschutzes in der straßenrechtlichen Planfeststellung (betreffend ein Teilstück der A 14) sorgen. Das Gericht ist dabei zum Ergebnis gelangt, dem für die planfeststellungsbedingte Abwägung relevanten Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG sei ordnungsgemäß Rechnung getragen worden, weil die vom Verkehr auf dem fraglichen Teilstück zu erwartenden CO2-Emissionen sich nicht nur im Verhältnis zur übrigen Lückenfüllung im Verlauf der A 14, sondern auch gemessen an der dem Sektor Verkehr nach dem KSG zugestandenen Restmenge an Klimagasemissionen als denkbar gering erwiesen und der mit dem Vorhaben einhergehenden Landnutzungsänderung im Wege einer Vollkompensation hinreichend Rechnung getragen werde. Die hierauf gerichteten Stellungnahmen sind ganz überwiegend referierend respektive positiv ausgefallen.