Detailergebnis zu DOK-Nr. 79624
Die Reichweite der Beschleunigung des Abbaus des Investitionsstaus an Bundesfernstraßen
Autoren |
M. Lau |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht 12.0 Allgemeines, Management |
UPR, Zeitschrift für Umwelt- und Planungsrecht 43 (2023) Nr. 7, S. 248-255, 69 Q
Der Gesetzgeber hat auf den bestehenden massiven Investitionsstau 2020 mit einem intendierten radikalen Bürokratieabbau reagiert. Die Erhaltung bestehender Straßen einschließlich ihrer technischen Bauwerke und Nebenanlagen unterfällt danach grundsätzlich nicht (mehr) dem Planfeststellungserfordernis nach § 17 Abs.1 Satz 1 FStrG, sondern der Unterhaltung, die verfahrensfrei ist. Dies gilt insbesondere auch für Ersatzneubauten beispielsweise von Brücken. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Ersatzneubau exakt dem Bestand entspricht, sondern im Zuge dessen kann (und soll) eine Anpassung an den aktuellen Stand der Technik und die nunmehr geltenden Sicherheitsanforderungen erfolgen. Eine Grenze ist der verfahrensfreien Erneuerung erst dort gezogen, wo eine verkehrliche Relevanz besteht, sei es, dass mit der Maßnahme eine Kapazitätserhöhung einhergeht, oder sei es, dass hierdurch ein neues Verkehrssicherheitsniveau geschaffen wird, indem – wie bei der nachträglichen Anlage von Alleen – neue Risiken entstehen oder Schutzvorkehrungen für bisher übersehene oder in Kauf genommene Risiken vorgesehen werden. Umstritten sind die "Vorgreiflichkeitsfälle", in denen im Zuge der Erneuerung zum Beispiel eines Brückenbauwerks zugleich eine Anpassung an einen geplanten, aber noch nicht planfestgestellten neuen Ausbauzustand vorgenommen werden soll. Soweit mit der betreffenden Maßnahme noch nicht unmittelbar eine entsprechende Verkehrswirksamkeit verbunden ist, ist nach der hier vertretenen Ansicht ein solches Vorgehen ebenfalls im Rahmen der Unterhaltung verfahrensfrei möglich. Mit Blick insbesondere auf das Vermeidungsgebot nach § 15 Abs.1 BNatSchG ist eine derartige "Überdimensionierung" materiell-rechtlich jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, etwa bei dringend erforderlichen, keinen Aufschub bis zum Abschluss des den Ausbau betreffenden Planfeststellungsverfahrens duldenden Erneuerungen von Brückenbauwerken auf hochfrequentierten Strecken. Die Zuordnung von Erneuerungen zur Unterhaltung befreit nicht nur vom fernstraßenrechtlichen Planfeststellungserfordernis des § 17 Abs.1 Satz 1 FStrG, sondern stellt gemäß § 4 Satz 2 FStrG auch von sonstigen Zulassungserfordernissen einschließlich förmlicher Befreiungen und Ausnahmen frei. Die damit verbundene Beschleunigung lädt viel Verantwortung auf den Straßenbaulastträger, der selbstverständlich weiterhin an das materielle Recht gebunden bleibt. Da der Straßenbaulastträger indes nicht privatnützig, sondern als Behörde im Interesse des Allgemeinwohls handelt, ist diese hohe Verantwortung grundsätzlich in guten Händen.