Detailergebnis zu DOK-Nr. 79934
OVG Münster: Abschleppen eines Kfz mit Verbrennungsmotor von speziellem Parkplatz für Elektrofahrzeuge zulässig
Autoren |
L.A. Gut L.M. Quincke |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.13 Ruhender Verkehr (Parkflächen, Parkbauten) |
Infrastrukturrecht 20 (2023) Nr. 8, S. 187-188
Die Parkerlaubnis darf zugunsten von Elektrofahrzeugen beschränkt werden. Falschparker dürfen abgeschleppt werden. Die Kosten des Abschleppvorgangs stehen nicht außer Verhältnis zum Zweck, begrenzte Stellplätze mit Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge freizuhalten. Die Maßnahme ist auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn bei ihrer Ausführung noch freie Plätze im betroffenen Bereich vorhanden sind. Es ist nicht praktikabel, entweder nicht berechtigten Verkehrsteilnehmern die Einschätzung abzuverlangen, ob alle Stellplätze bald belegt sein werden, oder die Behörden zu verpflichten, den Bedarf kontinuierlich zu überprüfen und davon abhängig zu handeln. Die Problemstellung: Ein Kraftfahrzeug mit Verbrennungsmotor wurde abgeschleppt, nachdem der Kläger es in einer Parkbucht abgestellt hatte, in der die Parkerlaubnis durch ein Zusatzzeichen (Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge) auf Elektrofahrzeuge beschränkt war. Das Zusatzschild, das unter dem ersten angebracht war, wies auf das Parken mit Parkschein hin. In seiner Klage vor dem VG Gelsenkirchen richtete sich der Kläger gegen den Kostenbescheid für die Abschleppmaßnahme. Er argumentierte, das Zusatzzeichen (Parken mit Parkschein) beziehe sich auf das Richtzeichen (Parken, Zeichen 314 der Anlage 3 zu § 42 StVO), nicht aber auf das zwischen beiden befindliche zweite Zusatzzeichen (Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge).