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Detailergebnis zu DOK-Nr. 80555
Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 22.05.2023 zu §§ 1, 2 Abs. 2, 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 14 StVO; 13 S 1831/22
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.13 Ruhender Verkehr (Parkflächen, Parkbauten) |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 70 (2023) Nr. 10, S. 77-78
Die Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes kann ermessensfehlerfrei abgelehnt werden, wenn im öffentlichen Verkehrsraum in einer für den Schwerbehinderten zumutbaren Entfernung zur Wohnung beziehungsweise Arbeitsstätte ausreichende Parkmöglichkeiten vorhanden sind, die ihm ein gefahrloses Ein- und Aussteigen in seinen beziehungsweise aus seinem Personenkraftwagen ermöglichen, und die spezifische Nutzung der Parkmöglichkeiten durch den Schwerbehinderten den übrigen Verkehr nicht behindert oder gefährdet.