Detailergebnis zu DOK-Nr. 80037
Vergabe- und beihilfenrechtlicher Rahmen für die Bestellung von Mikro-ÖV
Autoren |
A. Autengruber |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr 0.3 Tagungen, Ausstellungen |
Mobilitätswende: Verkehre unter dem Einfluss von Nachhaltigkeit und Digitalisierung. Wien: Verlag Österreich / Heidelberg: C.F. Müller, 2023 (Schriftenreihe Recht und Nachhaltigkeit Bd. 1) S. 35-58, 136 Q
Die Vergabe von sogenannten Mikro-ÖV-Leistungen von flexiblen Diensten erfolgt in einem rechtlich anspruchsvollen Umfeld. In der Praxis zeigt sich zunehmend der Bedarf nach einer rechtssicheren Integration von neuen Mobilitätskonzepten (wie Mikro-ÖV-Diensten) in das traditionelle Verkehrsangebot. Dem hinkt der bestehende Rechtsrahmen hinterher. Dieser Befund ändert jedoch nichts an der Notwendigkeit (und dem Wunsch), solche neuartigen Mobilitätsformen im Sinne der Klimaschutz- und Nachhaltigkeitsbestrebungen (aber auch zur Attraktivierung des ÖPNV-Angebots insgesamt) umzusetzen. Dabei bildet die Identifikation des korrekterweise anzuwendenden Regelungsregimes – und damit einhergehend die saubere Abwicklung des Beschaffungsprozesses – mitunter eine der größten Herausforderungen. Oft sind es kleine, auf den ersten Blick wenig beachtete Details, die den Ausschlag für die Zulässigkeit einer rechtlichen Umsetzungsvariante geben. Sind die grundsätzlichen Anwendungsfragen einmal geklärt, kann ein öffentlicher Auftraggeber das geplante Vorhaben relativ rechtssicher unter Heranziehung erprobter rechtlicher Instrumente abwickeln. Alles in allem stellt sich die geltende Rechtslage als unübersichtlich dar und birgt nicht nur wegen fehlender Rechtsprechung, sondern im Detail auch divergierenden Literaturmeinungen einige Unsicherheitsfaktoren bei der Umsetzung von Mikro-ÖV-Projekten. Dieser Umstand kann – gerade für kleinere Auftraggeber ohne entsprechende Ressourcen – zum unüberwindbaren Hemmschuh werden und damit die notwendigen Beiträge zur Mobilitätswende in diesem Bereich einbremsen. Die hiermit geäußerte Forderung nach einer rechtssicherheitsschaffenden Überarbeitung des Rechtsrahmens liegt damit auf der Hand. Letztlich ist es eine Frage der Zeit, bis hier Klarstellungen erfolgen: entweder – als idealtypisches Szenario – durch den Gesetzgeber, indem er die aufgezeigten Regelungsdefizite behebt, oder durch die Gerichte.