Detailergebnis zu DOK-Nr. 80043
Wiederverwendung von Asphalt − Teil 2
Autoren |
L. Drüschner |
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Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht 9.1 Bitumen, Asphalt 9.14 Ind. Nebenprodukte, Recycling-Baustoffe |
Asphalt 58 (2023) Nr. 8, S. 48-53, 4 B, 20 Q
Die Wiederverwendung von Ausbauasphalt hat sich lange bewährt. Sie schont die Ressourcen Bitumen, Füller und Gesteinskörnungen. Für die Wiederverwendung ist eine Vielzahl gesetzlicher Vorgaben und technischer Vorschriften zu beachten. Der Beitrag gibt einen Überblick zum Thema. Den ersten Teil des Beitrags fortsetzend wird zunächst auf die Regelungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen eingegangen und resümiert, dass die Lagerung von Ausbauasphalt und Asphaltgranulat ohne zusätzliche dichte Befestigung des Lagerplatzes oder einer Abdeckung möglich ist. Eine Vermischung von teer-/pechhaltigen Straßenausbaustoffen mit einem unbelasteten Asphalt ist nicht zulässig. Weiter wird zu den Technischen Regelwerken (ATV und FGSV) und deren Regelungsinhalten ausgeführt, wobei beispielsweise auf die Anwendung von Rejuvenatoren und die Zugabe von Asphaltgranulat bei Asphaltmischanlagen, insbesondere mittels Paralleltrommel, eingegangen wird. Weitere Ausführungen werden zu den Themen Feuchtigkeit im Asphaltgranulat und Reduzierung des Carbon-Footprint durch Asphaltgranulatzugabe gemacht. Der Carbon-Footprint des produzierten Asphalts wird nur dann maßgeblich verbessert, wenn die Dauerhaftigkeit und die zukünftige Wiederverwendung miteingerechnet werden.