Detailergebnis zu DOK-Nr. 80121
Was nichts kostet, ist nichts wert? Die Wirkungen eines Gratis-ÖV und des 9-Euro-Tickets in Deutschland
Autoren |
M. Wörner A. Greinus |
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Sachgebiete |
0.2 Verkehrspolitik, Verkehrswirtschaft 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr 6.1 Verkehrserhebungen, Verkehrsmessungen |
Schweizer Jahrbuch für Verkehr 2023. St. Gallen: Institut für Systemisches Management und Public Governance der Universität St. Gallen, 2023, S. 59-68, 1 B, zahlr. Q
Im Auftrag von LIEmobil (der Verkehrsbetrieb in Liechtenstein) analysierte das Forschungsunternehmen INFRAS die möglichen Wirkungen eines Gratis-ÖV auf dem Gebiet Liechtensteins. In diesem Rahmen wurden die Wirkungen des temporären 9-Euro-Tickets in Deutschland und weitere internationale Beispiele ebenfalls kurz analysiert. Die Einführung eines Gratis-ÖV kann verschiedene Ziele verfolgen und bringt einige Herausforderungen mit sich. Insbesondere erfordert sie eine öffentliche Finanzierung der wegfallenden Einnahmen und zusätzlichen Kosten. Erfahrungen aus dem Ausland zeigen eine Steigerung der Nachfrage durch Verlagerungseffekte und induzierten Verkehr. Es ist zu beachten, dass neben der gewünschten Verlagerung vom motorisierten Individualverkehr (MIV) auf den ÖV auch unerwünschte Verlagerungen vom Fuß- und Radverkehr auftreten können. Die Auswirkungen eines Gratis-ÖV sind von verschiedenen Faktoren und Umweltentwicklungen abhängig und sollten nicht isoliert analysiert werden, sondern im Rahmen eines umfassenden Maßnahmenbündels betrachtet werden. In der Schweiz findet immer wieder eine Diskussion über das Konzept des kostenlosen öffentlichen Verkehrs (Gratis-ÖV) statt. Verschiedene Initiativen für einen Gratis-ÖV wurden ins Leben gerufen. Allerdings sind diese Initiativen bisher gescheitert. Der kürzliche Bundesgerichtsentscheid vom 31. März 2023 hat eine Volksinitiative im Kanton Freiburg, die die Einführung eines Gratis-ÖV zum Ziel hatte, für ungültig erklärt. Das Urteil stellt fest, dass die Initiative nicht mit Art. 81a Abs. 2 der Bundesverfassung zu vereinbaren ist. Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen die Entscheidung des Großen Rates des Kantons Freiburg ab.