Detailergebnis zu DOK-Nr. 80131
Eine landesweite Mobilitätsplattform zur Effektuierung des straßengebundenen ÖPNV: eine Untersuchung anhand des Freistaates Sachsen
Autoren |
S. Gebauer |
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Sachgebiete |
0.11 Daten (EDV, IT, Internetanwendungen und Verkehrsdaten) 3.0 Gesetzgebung 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr |
Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, 2023, 338 S., zahlr. Q (Schriften zum Verkehrsmarktrecht Bd. 12). - ISBN 978-3-7560-1229-9
Plattformen im ÖPNV – quo vadis? Die Arbeit hat die wesentlichen Linien des Plattformeinsatzes im ÖPNV aufgezeigt und die dabei aufkommenden Rechtsprobleme einer kritischen Würdigung unterzogen. Einige gefundene Erkenntnisse sind nachfolgend verkürzt dargestellt: Der Staat erbringt einen wesentlichen Teil der Leistungen im ÖPNV selbst. Damit wäre es nur konsequent und effizient, wenn er sogleich eine Plattform einführen würde, die nicht nur den Fahrgästen zur Orientierung und als Buchungsinstrument zur Verfügung stünde, sondern auch weitere Aufgaben im ÖPNV wahrnehmen könnte. NRW hat einen ersten Schritt in diese Richtung unternommen, sodass der Freistaat Sachsen einen Ausgangspunkt für die Umsetzung hat. Die Einführung des "Deutschlandtickets" wirft Probleme insbesondere in finanzieller Hinsicht auf, wird zugleich aber primär digital angeboten. Eine landesweite Mobilitätsplattform kann nicht nur den Ticketkauf und dessen Verwahrung gewährleisten, sondern die Kosten der Verkehrsunternehmen senken und einen Beitrag zum Ausgleich der Finanzmittel leisten. Die Etablierung einer landesweiten Mobilitätsplattform hat auf freiwilliger Basis seitens des Staats zu geschehen, weil sie nicht dem ÖPNV nach § 8 Abs. 1 Satz 1 PBefG (Personenbeförderungsgesetz) zuzurechnen ist; auch lässt sich keine verfassungs- oder einfachgesetzliche Pflicht zur Einführung ausmachen. Ein kommunales Unternehmen sollte als Betreiber der Plattform fungieren. Die dazu erforderliche Ermächtigung zur Wirtschaftsteilnahme lässt sich der VO (EG) 1370/2007 entnehmen. Der Plattformbetreiber wäre durch das TMG (Telemediengesetz) ausreichend vor Schadensersatzansprüchen geschützt, sodass der bestehende Rechtsrahmen alle Voraussetzungen schafft, dass bereits de lege lata eine landesweite Mobilitätsplattform etabliert werden kann. Die Finanzierung der Plattform hat durch Steuermittel zu geschehen, weil Vermittlungsentgelte auf personenbeförderungsrechtliche Hindernisse stoßen. Diese Finanzierungsvariante ist möglich, bedarf aber noch der Genehmigung seitens der Kommission.