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Detailergebnis zu DOK-Nr. 32935
Angemessenes Angebot (BGH v. 1.3.1984 - III ZR 197/82)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Neue Juristische Wochenschrift 37 (1984) Nr. 34, S. 1897-1898
Rückt die Verwaltung von einem angemessenen Angebot zum freihändigen Grunderwerb noch vor Einleitung des Enteignungsverfahrens ab, so verliert das Angebot seine Wirkung als Zulässigkeitsvoraussetzung der Enteignung. Weigert sich ein Eigentümer grundsätzlich, das betroffene Grundstück gegen Geld zu veräußern, so braucht der Enteignung kein angemessenes Angebot vorausgehen. Hat die Enteignungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob einem Betroffenen Ersatzland unter Billigkeitsgesichtspunkten gewährt werden kann (z.B. nach § 100 Abs. 4 BBauG), so hat die Verwaltung dem Betroffenen als Enteignungsvoraussetzung kein angemessenes Tauschangebot zu unterbreiten.