Detailergebnis zu DOK-Nr. 32938
Mängelhaftung trotz Beachtung der anerkannten Regeln der Technik beim Bauvertrag nach VOB/B?
Autoren |
D. Medicus |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Zeitschrift für Baurecht 7 (1984) Nr. 4, S. 155-161
Die Ausführung des Werkes nach den zur Zeit der Ausführung und der Abnahme anerkannten Regeln der Technik und entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers schließt das Vorliegen eines Fehlers im Sinne von § 13 Nr. 1 VOB/B nicht aus, es sei denn, der Auftraggeber beabsichtigt die Erprobung eines Planes oder eines Verfahrens. Soweit der Auftragnehmer Vorgaben des Auftraggebers ausgeführt hat, wird die Gewährleistung jedoch durch § 13 Nr. 3 VOB/B beschränkt. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Mangel auf diesen Vorgaben beruht und der Auftragnehmer weder bei der Ausführung des Werkes noch bei der Erfüllung der Mitteilungspflicht (§ 4 Nr. 3 VOB/B) schuldhaft gehandelt hat. Für eine haftungsausschließende Vorgabe genügt, daß sie für den Auftragnehmer in der durch den Auftraggeber bestimmten Verhandlungssituation unausweichlich war und dem Interesse des Auftraggebers dienen sollte.