Detailergebnis zu DOK-Nr. 33724
Die Teilbarkeit von Planungsentscheidungen
Autoren |
S. Pätow |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Deutsches Verwaltungsblatt 100 (1985) Nr. 7, S. 369-377
Die Teilung von Planfeststellungsbeschlüssen, im Grundsatz denselben Regeln wie andere Verwaltungsakte unterliegend, führt zu spezifischen Teilbarkeitsproblemen. Denn jede anfängliche oder nachträgliche Teilung gefährdet die auf eine einheitliche, abschließende Gesamtregelung - entsprechend dem Grundsatz einer umfassenden Problembewältigung - angelegte Planungsentscheidung. Auch über Schutzauflagen kann nach Auffassung des Verfassers nur in begrenztem Umfang gesondert entschieden werden. Aus vielfältigen Gründen kann jedoch das Bedürfnis bestehen, in einem Planfeststellungsbeschluß eine sachliche Teilregelung auszuklammern. Da der planerische Ausgleich zwischen widerstreitenden abwägungserheblichen Belangen nicht auf eine spätere Entscheidung verschoben werden darf, ist der Spielraum für Entscheidungsvorbehalte nicht sehr groß. Die neuere Rechtsprechung, die einen Vorbehalt nur dann für unzulässig hält, wenn dieser die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschreitet, läßt nicht den Umfang einer notwendigen Regelung erkennen. Es soll deshalb durch die Verwaltungsgerichte ein mittlerer Weg zwischen den Interessen der Betroffenen und den Bedürfnissen der Verwaltung gefunden werden. Schwierigkeiten können dabei durch die Möglichkeit der Wahrunterstellung vermieden werden. (Anm.: Die Aufsätze von Broß (DOK Nr. 33726) und Pätow beruhen auf Referaten in einem Forschungsseminar des Forschungsinstituts bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer in Verbindung mit dem Arbeitsausschuß Straßenrecht der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen; vgl. dazu Grupp in Dtsch Verwaltungsbl 1985, Nr. 3, S. 152-156. Dort wird auch über das weitere Referat von Ronellenfitsch, M. über "Auswirkungen der Teilbarkeit von Planungsentscheidungen auf den vorläufigen Rechtsschutz" berichtet.)