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Detailergebnis zu DOK-Nr. 33823

Schutz von Unterlagen mit Verwendungsvorbehalt (BGH v. 2.5.1985 - I ZR 47/83)

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Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 16 (1985) Nr. 5, S. 571-573

Überläßt ein Auftragnehmer in Erfüllung eines nach der VOB zustandegekommenen Auftrags dem Auftraggeber Bauzeichnungen eines Unterbeauftragten, die mit einem Verwendungsvorbehalt zu dessen Gunsten versehen waren, so daß die Zeichnungen nicht anderweitig verwendet werden dürfen, so kann damit zugunsten des Unterbeauftragten ein Vertrag mit Schutzwirkung gegeben sein. Der Schutz von Unterlagen nach § 3 Nr. 6 VOB/B setzt nicht deren Urheberrechtsfähigkeit voraus.