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Detailergebnis zu DOK-Nr. 34757

Neues Planfeststellungsverfahren beim Bau einer Bundesstraße anstelle einer planfestgestellten Bundesautobahn (BVerwG vom 11.4.1986-4 C 54.82)

Autoren
Sachgebiete 3.1 Bestandsrecht
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung

Deutsches Verwaltungsblatt 101 (1986) Nr. 19, S. 1007-1009 / Baurecht 17 (1986) Nr. 5, S. 561-564 / Verkehrsblatt 40 (1986) Nr. 15, S. 478-480

Wird der Bau einer planfestgestellten Bundesautobahn durch die gesetzliche Bedarfsplanung des Bundes aufgegeben, so wird der Planfeststellungsbeschluß für die Maßnahme dadurch nicht funktionslos, vielmehr ist er aufzuheben. Dies gebietet auch der Eigentumsschutz der Anlieger im Hinblick auf die Anbauverbote und - begrenzungen. Die gesetzliche Regelung des § 18 d FStrG zielt darauf ab, bei nachträglich wesentlicher Änderung der Planung durch förmlichen Bescheid klare Verhältnisse zu schaffen. Soll sodann anstelle der planfestgestellten Bundesautobahn eine Bundesstraße gebaut werden, so bedarf es dazu grundsätzlich eines neuen Planfeststellungsverfahrens. Denn für die der Planung einer Bundesstraße zugrunde zu legenden Abwägungen sind andere Gesichtspunkte maßgeblich als bei der Planung einer Bundesautobahn. Eine Bundesstraße ist nicht schlicht als ein "minus" im Verhältnis zu einer Bundesautobahn zu bewerten. Von Belang ist etwa die Betroffenheit der Anlieger im Hinblick auf das Anbauverbot und die Anbaubeschränkungen. So kann die Abwägung bei Planung einer Bundesstraße eine weitere Entfernung vom Grundstück eines Betroffenen ergeben als bei einer Bundesautobahn. Die durch die Planänderung notwendige neue Abwägung kann im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden.