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Detailergebnis zu DOK-Nr. 34763

Befristeter Verzicht auf Verjährungseinrede (BGH vom 20.02.1986-VII ZR 142/85)

Autoren
Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 17 (1986) Nr. 3, S. 351-352 / Zeitschrift für Bauwelt 9 (1986) Nr. 3, S. 119-120

Verzichtet der Auftragnehmer als Schuldner befristet auf die Einrede der Verjährung und erhebt er nach Ablauf der Frist die Einrede, so verstößt er damit nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Auftraggeber als Gläubiger zwar innerhalb der Frist einen Mahnbescheid beantragt, auf den Widerspruch des Schuldners aber erst nach 10 Monaten das Verfahren weiterbetreibt. Denn die Frist, in der ein Gläubiger noch auf die Fortwirkung der Verjährungsfrist vertrauen darf, ist hier weit überschritten, zumal er wußte, daß der Schuldner den Verzicht ausdrücklich auf eine befristete Zeit beschränkt hatte.