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Detailergebnis zu DOK-Nr. 35328

Wertminderung durch Straßenverkehrslärm; zur Frage des Lagezuschlags für ein Grundstück (BGH v. 6.3.1986 - III ZR 146/84)

Autoren
Sachgebiete 3.5 Nachbarrecht, Anbaurecht
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen

Neue Juristische Wochenschrift 39 (1986) Nr. 39, S. 2424 / Monatsschrift für Deutsches Recht 40 (1986) Nr. 10, S. 228 / Recht der Landwirtschaft 38 (1986) Nr. 6, S. 158-159

Bei Teilinanspruchnahme eines Grundstücks bleiben bei Ermittlung der Entschädigung Wertminderungen außer Betracht, die auch ohne Abtretung einer Teilfläche entstanden wären (Anm.: Entschädigung kann aber unter andern rechtlichen Gesichtspunkten in Betracht kommen z.B. wegen Straßenverkehrslärms). Dabei ist unerheblich, ob die Straße an der ungeteilten Grenze angelegt worden wäre. Eine Entschädigung wegen Wertminderung durch Straßenverkehrslärm kann bei Teilinanspruchnahme dann höher sein, wenn die Nachteile stärker als ohne Teilinanspruchnahme auf den Restbesitz einwirken. Insoweit ist auf die Lästigkeit abzustellen. Ein öffentlicher Wirtschaftsweg zwischen Hofstelle und dem von der Inanspruchnahme betroffenem Grundstück desselben Eigentümers muß nicht stets der Annahme einer der Hofstelle vorgelagerten Schutzzone entgegenstehen. Ein Lagevorteil eines Grundstücks, das durch einen öffentlichen Wirtschaftsweg vom Hofgrundstück getrennt ist, ist unter entschädigungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht gegeben. Dem durch den zwischen beiden Grundstücken verlaufendem öffentlichen Weg tritt eine Trennung des Eigentums ein. Insoweit mangelt es an einer Rechtsposition.