Detailergebnis zu DOK-Nr. 35527
Entschädigung wegen Straßenverkehrslärms
Autoren |
K.-H. Boujong |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 3.5 Nachbarrecht, Anbaurecht 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Umwelt- und Planungsrecht 7 (1987) Nr. 6, S. 207-213
Im Hinblick auf die nur unvollkommene gesetzliche Regelung der Entschädigungsansprüche wegen Straßenverkehrslärms hat die Rechtsprechung des BGH an der Ausfüllung der Regelungsdefizite einen erheblichen Anteil. Der BGH beurteilt die Straßenverkehrsimmissionen als öffentlich-rechtliche Einwirkungen. Im Gegensatz zur fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle nach § 17 Abs. 4 FStrG (Einwirkungen billigerweise unzumutbar), liegt die Schwelle für Verkehrsimmissionen von enteignender Intensität deutlich höher (Einwirkungen schwer und unerträglich). Man wird annehmen können, daß in Wohngebieten die Enteignungsschwelle im Bereich von 70-75 dB (A) tags und 60-65 dB (A) nachts beginnt. Die Festsetzungen in einem Planfeststellungsbeschluß wirken sich enteignend aus, wenn die Lärmgrenzwerte die Enteignungsschwelle überschreiten. Diese liegt bei Alt- und Neustraßen gleich. Eine allgemeine Selbstbeteiligung des Eigentümers an den Aufwendungen für Schallschutz an der baulichen Anlage findet im geltenden Enteignungsrecht keine Stütze. Die Entschädigung besteht im Ausgleich der erbrachten Aufwendungen für Lärmschutz an der baulichen Anlage und eines verbleibenden Minderwertes.