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Detailergebnis zu DOK-Nr. 35532

Vertragsstrafe in AGB (OLG Frankfurt v. 21.5.1985 - 6 U 20/85)

Autoren
Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 18 (1987) Nr. 3, S. 324-327

Enthalten Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen eine Klausel, nach der ein Bieter an die ausschreibende Stelle für Bauleistungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 % oder bis zur Höhe von 3 % der Angebotssumme zu zahlen hat, sofern er sich an Preisabsprachen aus Anlaß der Vergabe beteiligt, und soll diese Vertragsstrafe auch dann fällig werden, wenn der Bieter den Auftrag nicht erhalten hat, verstößt diese Klausel auch bei Verwendung gegenüber Kaufleuten gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Dabei kann eine unangemessene Beteiligung der Bieter auch darin liegen, daß die Vertragsstrafe in ihrer Summierung zu einer unberechtigten Bereicherung der ausschreibenden Stelle führt, auch wenn die ausschreibende Stelle den Auftrag überhaupt nicht vergeben hat. Ein Nachfrager in einer marktbeherrschenden oder gar monopolistischen Stellung ist gehalten, bei Verwendung von AGB auf Bieter in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.