Zurück Vor

Detailergebnis zu DOK-Nr. 35798

Sondernutzungserlaubnis für einen Informationsstand (Hess. VGH v. 3.4.1987-2 TG 911/87)

Autoren
Sachgebiete 3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 6 (1987) Nr. 10, S. 902-904

Die Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat sich an wegerechtlichen Gesichtspunkten zu orientieren. Nach allgemeinen Verwaltunsgrundsätzen hat jede Behörde nur den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich zu verwalten. Bei der Interessenabwägung darf die Erlaubnisbehörde weitere Gesichtspunkte berücksichtigen, die mit dem Widmungszweck der Straße noch in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Dagegen bietet das Straßenrecht für die Berücksichtigung allgemein ordnungsbehördlicher Belange keinen Anhalt. Etwas anderes müßte sich aus dem Straßengesetz ergeben. Befürchtet die Erlaubnisbehörde, die beantragte Sondernutzungserlaubnis könne zu gesetzwidrigem Verhalten benutzt werden, so kann sie die zuständige Ordnungsbehörde um Überprüfung und um Maßnahmen ersuchen. Bei deren Einschreiten kann sich eine Sondernutzungserlaubnis erübrigen.