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Detailergebnis zu DOK-Nr. 36252

Handlungsrahmen für wirksame Umsetzung der EG-Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung

Autoren
Sachgebiete 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels

Natur und Landschaft 63 (1988) Nr. 2, S. 56-59, 10 Q

Ein Arbeitskreis der nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände entwickelte Vorstellungen zur Verankerung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im nationalen Recht. Der Inhalt der EG-Richtlinie zur UVP bei bestimmten Projekten soll in einem UVP-Gesetz erweitert werden zu einem Instrument des präventiven Umweltschutzes, das für jede Aktivität alle denkbaren Umweltauswirkungen, sowohl während der Bau- und Betriebsphase als auch in der Rückbauphase, erfaßt, untersucht und bewertet. Desgleichen sind alle Alternativen, einschließlich der Nichtrealisierung zu untersuchen und zu bewerten. Die Kosten der UVP hat der Betreiber des Projekts zu tragen, der auch alle Unterlagen beizubringen hat. Die UVP muß so frühzeitig und umfassend sein, daß sie als "Entscheidungsfilter" für Festsetzungen im Raumordnungsverfahren und Haushaltsplänen wirksam wird. Alle Bürger, die den Umweltschutz zur eigenen Angelegenheit erklären, sind effektiv an der UVP zu beteiligen. Auf Bundes- und Landesebene sollen UVP-Arbeitsgruppen (UVP-AG) eingerichtet werden, denen Fachleute des amtlichen Natur- und Umweltschutzes und außeramtlicher "Institutionen mit besonderem Umweltsachverstand" angehören. Die UVP-AG legt den jeweiligen Untersuchungsrahmen für ein Projekt fest, begleitet die UVP-Bearbeitung und nimmt eine Nachkontrolle vor. Die UVP-AG kann fallbezogen auch dort eine UVP verbindlich machen, wo sie vom Gesetz nicht vorgeschrieben ist. Ein qualifiziertes Einspruchsrecht der UVP-AG kann die Einstellung eines Genehmigungsverfahrens auf der jeweiligen Ebene erzwingen. Eine Wiederaufnahme kann dann erst wieder auf der nächsthöheren Ebene erfolgen. Der Anspruch der UVP-AG auf Durchführung einer UVP, auf eine Nachkontrolle und auf Aufhebung einer erteilten Genehmigung soll gerichtlich durchsetzbar sein. Die Finanzierung der UVP-AG wird dem Verursacher aufgegeben. Neben der Projekt-UVP wird als weiterer Schritt eine Prozeß-UVP für Programme, Haushaltspläne etc. für erforderlich geachtet.