Detailergebnis zu DOK-Nr. 37384
Zum Recht des Landschaftsbildes - Eine systematische Untersuchung zum Ausgleich von Eingriffen
Autoren |
E. Gassner |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels |
Natur und Recht 11 (1989) Nr. 2, S. 61-66, 1 B, zahlr. Q
Der nach § 8 BNatSchG erforderliche Ausgleich für Eingriffe durch Bauvorhaben gilt für Beeinträchtigungen sowohl des Naturhaushaltes wie auch des Landschaftsbildes. Das Schutzgut "Landschaftsbild" wird häufig unzureichend beschrieben. Die vorliegende Arbeit definiert diesen Begriff präzise und in logischer Begründung, wobei die geschichtliche Entwicklung der Schutzwürdigkeit und die Absichten des Gesetzgebers rechtstechnisch erschlossen werden. Als Grundlage landschaftlicher Schönheit wird die harmonische Einheit einer Mannigfaltigkeit erkannt, die nicht nur im Bewahren des Bestehenden, sondern auch in einer Entwicklung und Gestaltung Ausdruck finden kann. Neben dem optisch ästhetischen Bezug wird die charakteristische Nutzungsweise als bestimmendes Element der landschaftlichen Eigenart herangezogen. Der phänomenologische Charakter des Landschaftsbildes zeigt sich darin, daß es sich wie jedes Bild dem Betrachter durch einen bestimmten Rahmen erschließt. Es ist nicht nur Abbild, sondern ein auf Subjektivität bezogenes Leitbild, nicht nur ein Bild von Fakten, sondern auch von Werten, von individuellen und situativen Bedürfnissen. Solche Bedürfnisse sind mit anderen Zielkonzeptionen einzubinden. Der Optimierungsspielraum im Hinblick auf § 2 BNatSchG ist beträchtlich. Erst anhand konkreter Leitbilder kann über den Ausgleich von Beeinträchtigungen entschieden werden. Bei Abwägung der Belange sind zuerst die internen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gegeneinander abzustimmen. Anhand einer solchermaßen gefestigten Zielkonzeption werden diese Belange gegenüber anderen mehr Gewicht bekommen. Objektivierende Kriterien für eine landschaftsgerechte Neugestaltung entsprechend § 8 sind die Feststellung ihrer Strukturmerkmale und der Erlebniswirkung. Daneben stehen Schutzkriterien wie Einzigartigkeit und Unersetzbarkeit. Soweit ein Ausgleich durch landschaftliche Neugestaltung erfolgt, kommt der Begriff der Ersatzmaßnahme nicht mehr in Betracht. Der Dualismus von Natur- und Kulturlandschaft verlangt eine Entscheidung, welches Landschaftsbild letztlich gewollt ist.