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Detailergebnis zu DOK-Nr. 37734

Vorteilsausgleich (LG Bonn v. 29.11.1988 - 17 O 125/88)

Autoren
Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 20 (1989) Nr. 3, S. 334

Ein Vorteilsausgleich ist grundsätzlich dann geboten, wenn durch den Austausch einer neuen für eine gebrauchte Sache eine verlängerte Gebrauchsdauer der erbrachten Leistung erzielt wird. Voraussetzung für einen Vorteilsausgleich auch unter dem Gesichtspunkt "neu für alt" ist aber, daß der Geschädigte den Vorteil selbst erlangt hat.