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Detailergebnis zu DOK-Nr. 29069

Frist zur Prüfung der Schlußrechnung (OLG Düsseldorf v. 20. 3. 1981 - 22 U 11/81)

Autoren
Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 12 (1981) Nr. 5, S. 479

Grundsätzlich ist die Schlußzahlung nach Ablauf von 2 Monaten fällig. Deshalb rechtfertigen die Einschaltung zusätzlicher Prüfungsinstanzen oder andere organisatorische Maßnahmen im Bereich des Auftraggebers eine Verlängerung der ihm eingeräumten Prüfungsfrist von Monaten nicht. Nur dann, wenn es außerhalb der Sphäre des Auftraggebers liegende objektive Umstände innerhalb der Regelfrist unmöglich machen, wird die Frist verlängert und dementsprechend die Prüfungspflicht hinausgeschoben.