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Detailergebnis zu DOK-Nr. 29624
Öffentliche Bekanntmachung des "verfügbaren Teils" eines Planfeststellungsbeschlusses (Bayer VGH v. 23.6.981-20 B 80 D. 20)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Deutsches Verwaltungsblatt 97 (1982) Nr. 3/4, S. 207-210
Die öffentliche Bekanntmachung des "verfügenden Teils" eines Planfeststellungsbeschlusses muß nicht den gesamten Regelungsgehalt, wohl aber so viel an Information vermitteln, daß die Betroffenen die Möglichkeit ihres Betroffenseins erkennen können und - falls erforderlich - zur Einholung weiterer Information veranlaßt werden. Mit dem Begriff "verfügender Teil" ist die grundlegende Aussage des Planfeststellungsbeschlusses gemeint, daß die Pläne festgestellt wurden und in diesem Zusammenhang auch über Einwendunaen entschieden wurde. Der Hinweis auf Auflagen braucht lediglich das Vorhandensein von Auflagen erkennen lassen.