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Detailergebnis zu DOK-Nr. 30197

Hinweise für die Wegweisung auf Radwanderwegen

Autoren
Sachgebiete 5.5 Radverkehr, Radwege
6.4 Verkehrszeichen, Wegweisung

Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Köln, Arbeitsgruppe Verkehrsführung und Verkehrssicherheit, Ausgabe 1982, 19 S., zahlr. B

Zeichen 237 der StVO kennzeichnet in der Regel straßenbegleitende Radwege, d. h. die Pflicht zur Benutzung dieser Wege durch Radfahrer bzw. das Verbot der Benutzung durch andere Verkehrsteilnehmer, gibt jedoch keine Information über Ziele. Radwanderwege sind Routen, die sich z. T. aus straßenbegleitenden Radwegen, häufiger jedoch aus abseits geführten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Wegen zusammensetzen. Zur Kennzeichnung solcher Routen wird ein weißes, quadratisches Schild mit grüner Schrift und den Standardabmessungen 200 x 200 mm bzw. 400 x 400 mm am Beginn eines Radwanderweges vorgeschlagen. Dieses Schild enthält das graphische Symbol "Fahrrad" aus der RMS-2, das durch eine symbolische oder namentliche Bezeichnung des Radweges und ggf. einen Richtungspfeil ergänzt werden kann. Am Beginn des Radwanderweges sowie an Verzweigungen sollten Zusatzschilder mit Ziel- und Entfernungsangaben angebracht werden. Die Hinweise beschreiben die Gestaltung der Schilder, die Grundsätze für das Aufstellen der Schilder und eine Konzeption für die einheitliche und durchgängige Kennzeichnung von Radwanderwegen.