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Detailergebnis zu DOK-Nr. 30620

Vorschlag zur Regelung der Mitbenutzung von ÖV-Fahrspuren durch andere Verkehrsmittel (Orig. niederl.: Voorstel tot regeling medegebruik van openbaarvervoerstroken door andere vervoermiddelen)

Autoren
Sachgebiete 5.3 Stadtverkehr (Allgemeines, Planungsgrundlagen)
5.15 Verkehrsablauf (Verkehrsfluss, Leistungsfähigkeit, Bemessung)
6.7 Verkehrslenkung, Verkehrssteuerung, Telekommunikation

Mededelingen Studiecentrum Verkeerstechniek SVT H. 4, 1978, 16 S., zahlr. B

Nach Auffassung der Arbeitsgruppe "Busse und Straßenbahnen" des Studienzentrums für Verkehrstechnik hat der Gesetzgeber ÖV-Fahrspuren für alle anderen Verkehrsmittel sperren wollen, bis auf die eigens in der Verordnung erwähnten Hilfsdienste. Bei Ausnahmeregelungen können jedoch auch andere Verkehrsteilnehmer ausnahmsweise ÖV-Spuren benutzen. Im Laufe der Jahre wurden soviele derartige Ausnahmeregelungen getroffen, daß eine Kontrolle kaum noch möglich ist. Die Arbeitsgruppe schlägt folgende Regelungen vor: 1. Da eine einheitliche Regelung (Mitbenutzung immer erlaubt oder immer ausgeschlossen) nicht möglich ist müssen flexible und auch veränderbare Regelungen eingefüh;t werden. 2. Die Mitbenutzung von ÖV- Spuren ist nur dort zulässig, wo dies durch Verkehrszeichen angezeigt wird. 3. Die Mitbenutzung wird nicht mehr individuell (z. B. für einzelne Taxis, nicht für alle) geregelt, sondern kollektiv für bestimmte Verkehrsteilnehmergruppen, die auf Verkehrszeichen anzugeben und leicht erkennbar sind (z. B. alle Busse). Die Mitbenutzung kommt außer für Hilfsdienste in Frage für alle Busse, Kleinbusse und Taxis.