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Detailergebnis zu DOK-Nr. 31348

Planfeststellung und Straßenverkehrslärm (VGH B-W v. 19.1.1983 - 5 S 641 /82 -)

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen

Öffentliche Verwaltung 36 (1983) Nr. 12, S. 512-516 (mit Anmerkung. v. H. Alexander)

Ergibt sich bei der Planfeststellung für den Ausbau einer Straße, daß in dem von der Ausbaumaßnahme nicht betroffenen Straßenabschnitt erhöhte Lärmimmissionen für die dort gelegenen Grundstücke bestehen, sind auch diese Immissionen in die planerische Abwägung einzubeziehen und erforderlichenfalls durch Schutzvorkehrungen oder Entschädigung auszugleichen. Verkehrslärm mit Mittelungspegel von 65 dB (A) tags und 55 dB (A) nachts stellen regelmäßig noch keinen enteignenden Eingriff dar. Sie lösen aber eine Verpflichtung des Baulastträgers zum Schutz nicht nur des Innen-, sondern auch des Außenwohnbereichs aus. Sofern ein Ausgleich in Geld zu gewähren ist, ist dieser nach Meinung des Gerichts im Planfeststellungsbeschluß festzusetzen. Soweit der die Entschädigung auslösende Eingriff keinen enteignenden Charakter hat, ist für die Höhe der Entschädigung der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Anmerkung befaßt sich insbesondere damit, wie zur Effizienz des Planfeststellungsverfahrens durch Vorbehalt oder de lege lata durch ein besonderes Entschädigungsverfahren eine praktikable Lösung erfolgen kann.