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Detailergebnis zu DOK-Nr. 38344

Nachbesserungsleistung und Verjährungsfrist (BGH v. 15.6.1989 - VII ZR 14/88)

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Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 20 (1989) Nr. 5, S. 606-609

Bei unvollständigen oder fehlerhaften Nachbesserungsleistungen des Auftragnehmers, die den Mangel selbst nicht beheben, beschränkt sich die nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B laufende neue Verjährungsfrist nicht auf die vom Auftraggeber aufgezeigten und vom Auftragnehmer beseitigten Mängelerscheinungen; sie erfaßt auch alle Mängel, die für die Mängelerscheinungen ursächlich sind. Mit der Abnahme der Nachbesserungsarbeiten des Auftragnehmers wird die Regelfrist des §§ 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch dann eröffnet, wenn der Auftragnehmer die Nachbesserungsarbeiten durchführt, obwohl die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bereits verjährt sind. Die Regelung greift immer dann ein, wenn der Auftragnehmer Nachbesserungsarbeiten erbringt und diese abgenommen werden. Der Auftragnehmer wird dadurch nicht unbillig benachteiligt. Es steht ihm vielmehr frei, sich gegenüber dem Nachbesserungsverlangen des Auftraggebers auf Verjährung zu berufen oder - allerdings mit den zuvor genannten Folgen - dem Nachbesserungsverlangen des Auftraggebers nachzukommen.