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Detailergebnis zu DOK-Nr. 39079

Verhältnis von Verkehrssicherungspflicht bei Schnee- und Eisglätte zur gemeindlichen Streupflicht nach Straßenreinigungsgesetz NW (BGH v. 5.7.1990 - III ZR 217/89)

Autoren
Sachgebiete 3.7 Rechtsangelegenheiten d. Unterhaltungs-/Betriebsdienstes
16.4 Winterdienst

Neue Juristische Wochenschrift 44 (1991) Nr. 1, S. 33-38

Zum Inhalt der Straßenbaulast gehören nicht das Schneeräumen und das Streuen bei winterlicher Glätte. Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht auf den öffentlichen Straßen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls (z.B. Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges, Gefährlichkeit und Stärke des zu erwartenden Verkehrs). Die Räum- und Streupflicht steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungspflicht des Sicherungspflichtigen ankommt. Dieser hat durch Schneeräumen und Streuen mit abgestumpften Mitteln die Gefahren, die infolge winterlicher Glätte trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, im Rahmen der maßgebenden - insbesondere von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze - zu beseitigen. Für den im entschiedenen Fall interessierenden Bereich der geschlossenen Ortschaft ist seit langem anerkannt, daß die Fahrbahnen an verkehrswichtigen Stellen zu bestreuen sind. Von der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nicht verschieden ist die aus der polizeimäßigen Reinigung fließende Räum- und Streupflicht, soweit auch sie der Verkehrssicherheit dient. Insoweit decken sich beide Pflichtenkreise. Der Wortlaut der insoweit einschlägigen Vorschriften des StraßenReinigG NW erfordert nicht zwingend ein Bestreuen aller gefährlichen Fahrbahnstellen bei Schnee- und Eisglätte. Eine einschränkende Auslegung dahin, daß - jedenfalls soweit es die Winterwartung im Interesse der Verkehrssicherheit betrifft - ein Abstreuen der gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen verlangt wird, ist vom Wortlaut her möglich. Zu den wichtigen Verkehrsflächen zählen vor allem verkehrsreiche Durchgangsstraßen sowie die vielbefahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen.