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Detailergebnis zu DOK-Nr. 39729

Keine isolierte Berücksichtigung des Straßenverkehrslärms für die Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich (BVerwG v. 12.12.1990 - 4 C 40.87)

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung

Baurecht 22 (1991) Nr. 3, S. 308-311

Bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich kann der von einer Straße ausgehende Verkehrslärm für sich allein einen nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen gegebenen Bebauungszusammenhang nicht aufheben. Überschreitet der Straßenverkehrslärm die gemäß §§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und den Bestimmungen der VerkehrslärmschutzVO bestimmte Zumutbarkeitsschwelle, so folgt daraus nicht ohne weiteres, daß die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse für ein geplantes Wohngebäude nicht mehr gegeben sind. Werden nach den tatsächlichen Verhältnissen Lärmwerte erreicht, die die in § 2 der VLärmSchVO festgesetzten Grenzwerte für die dem regelmäßigen Wohnen dienenden Gebiete nicht überschreiten, so lassen sich hieraus Anzeichen entnehmen, daß die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse durch den Verkehrslärm noch nicht als beeinträchtigt anzusehen sind.