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Detailergebnis zu DOK-Nr. 39824

Bodenverkehrswert eines bebauten Grundstücks im Außenbereich (BGH v. 27.9.1990 - III ZR 97/89)

Autoren
Sachgebiete 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 10 (1991) Nr. 4, S. 404-406

Bei Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks sind alle im maßgeblichen Zeitpunkt den Wert des Enteignungsobjekts beeinflussenden tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände zu berücksichtigen, andererseits aber diejenigen unberücksichtigt zu lassen, die sich nicht auf rechtlich gesicherte Positionen beziehen und deshalb enteignungsrechtlich irrelevant sind. Ebenso bleiben Umstände unberücksichtigt, die nicht den allgemeinen Wert des Objekts, sondern nur dessen Preis im einzelnen beeinflussen, ohne daß sich dies im normalen Grundstücksverkehr niederschlägt. Auch wenn die Grundstücksgröße für ein gegendübliches Baugrundstück überschritten ist, sind die realen Grundstücksgegebenheiten zu berücksichtigen, d. h. es kommt eine Staffelung des Preises nach Zonen nicht in Betracht, wenn ortsüblich ein einheitlicher Verkehrswert zu erzielen ist. Der Wohn- und Freizeitwert eines kombinierten Nutz- und Ziergartens kann einen wertbildenden Faktor für das Grundstück darstellen, der bei der Enteignungsentschädigung angemessen zu berücksichtigen ist. Zum Wohnen gehört nicht nur das Leben innerhalb des Hauses, sondern auch die Eignung und Nutzungsmöglichkeit des Außenwohnbereichs wie Terrasse, Freisitz, Garten und Grünflächen. Der vom Gericht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte öffentlich bestellte Sachverständige darf in die Kaufpreissammlung beim Gutachterausschuß Einsicht nehmen.