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Detailergebnis zu DOK-Nr. 39945

Parken in Frankfurt - Einschränkungssatzung, Stellplatzablösung und Verwendung der Ablösebeträge (§ 67 Hessische Bauordnung - HBO), Teil 1

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
5.13 Ruhender Verkehr (Parkflächen, Parkbauten)

Frankfurt: Magistrat der Stadt Frankfurt am Main, 1990, 239 S., zahlr. B, Q

Die Stadt Frankfurt am Main leidet, wie auch andere Großstädte in der Bundesrepublik Deutschland, unter der ständig zunehmenden Verkehrsbelastung, die durch die Konzentration von Arbeitsplätzen und die steigenden Mobilitätsbedürfnisse der Bevölkerung verursacht wird. Dabei stößt Frankfurt an die Grenzen seiner Belastbarkeit und sucht nach Mitteln und Wegen, diesen Verkehrsbelastungen Herr zu werden und den "Lebensraum Straße" zurückzugewinnen. Als ein sehr gewichtiges Hindernis auf diesem Weg hat sich insbesondere der § 67 der Hessischen Bauordnung erwiesen, der die Stellplatzpflicht bei Neu- oder Umbau eines Gebäudes und die Möglichkeit der Erhebung von Ablösebeträgen regelt. Während Frankfurt die Ablösebeträge u.a. für den Bau von Park-and-Ride-Plätzen im näheren und weiteren Umland einsetzen kann, ist dies in den anderen hessischen Städten nach wie vor nicht möglich. In der vorliegenden Schrift werden verschiedene Möglichkeiten einer Neuregelung der Stellplatz- und Ablöseregelungen diskutiert. Sie dient der Vorbereitung eines Seminars, das im Frühjahr 1990 in Frankfurt zu dieser Thematik stattfand. Dabei werden neben einer ausführlichen Schilderung der Ausgangssituation in Frankfurt und einigen verkehrsplanerischen Grundsätzen Beispielstädte aus dem In- (Hamburg, Stuttgart, Nürnberg, Düsseldorf, München) und Ausland (London, Luzern, Zürich, Malmö, USA) vorgestellt, die durch Bauordnungsrecht das Angebot privater Stellplätze (restriktiv) steuern.