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Detailergebnis zu DOK-Nr. 46356

Hinweise zu den Unterlagen gemäß § 6 UVPG für Bundesfernstraßen (Ausgabe 1997)

Autoren
Sachgebiete 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels

Dortmund: Verkehrsblatt-Verlag, 1997, 52 S., 3 B, zahlr. T (Hrsg.: Bundesministerium für Verkehr, Bonn)

§ 6 UVPG verpflichtet die Straßenbauverwaltung zur rechtzeitigen Vorlage von entscheidungserheblichen Unterlagen bzw. Angaben über die Umweltauswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens, z.B. Bau und Änderung von Bundesfernstraßen, als Grundlage für die vorhabensbezogene Prüfung der Umweltverträglichkeit im Raumordnungsverfahren, bei der Linienbestimmung und im Planfeststellungsverfahren. Die Hinweise stellen eine Arbeitshilfe zur entscheidungsrelevanten Festlegung des Untersuchungsrahmens dar und sind ferner als Checkliste anzusehen, welche gemäß § 6 UVPG erforderlichen Angaben konkret auf den Vorhabentyp bezogen in den genannten Verfahrensstufen vorzulegen sind. Im Kapitel "Grundlagen" werden die Anforderungen des § 6 UVPG den vorhandenen Richtlinien zur Linienbestimmung und Planfeststellung gegenübergestellt und Quellen und umweltrelevante Planungsbeiträge dargelegt, bei denen die Angaben projektbezogen zu entnehmen sind. Am Beispiel des Neubaus einer Bundesfernstraße werden die Anforderungen an Inhalt und Umfang der Unterlagen gem. § 6 UVPG unterteilt nach den Planungsstufen der Linienfindung und Planfeststellung im Abschnitt 1 konkretisiert. Diese beziehen sich auf die Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang, der Umwelt und ihrer Bestandteile, der geprüften Vorhabensalternativen, des Bedarfes an Grund und Boden, Beschreibung von Art und Menge der zu erwartenden Emissionen und Reststoffe, Luftverunreinigungen, Abfälle und Abwässer, der zu erwartenden, erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie der Vermeidungs-, Minderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Da auch bei kleineren Baumaßnahmen gemäß Anlage zu § 3 UVPG eine UVP-Pflicht bestehen kann, werden im Abschnitt 2 diejenigen Angaben genannt, die für den Aus- und Umbau, den Neubau eines Knotenpunktes, den Anbau einer Tank- oder Rastanlage, den Ausbau einer Ortsdurchfahrt oder den Anbau eines Radweges erforderlich sind. Ferner wird ein Vorschlag für die Gliederung der sog. "Allgemein verständlichen Zusammenfassung" gemäß UVPG gemacht.