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Detailergebnis zu DOK-Nr. 48213

Die fehlerhafte Anwendung einer technischen Richtlinie stellt für sich genommen noch keinen Rechtsverstoß dar - BVerwG, Beschluß vom 14.08.1998 - 4 B 81/98

Autoren
Sachgebiete 3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen
3.7 Rechtsangelegenheiten d. Unterhaltungs-/Betriebsdienstes

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 18 (1999) H. 1, S. 64-65

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, daß allein die fehlerhafte Anwendung einer landesrechtlichen Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Knotenpunkte (RAS-K) noch keinen Rechtsverstoß darstellt, wenn das Gericht auf Grund tatrichterlicher Überzeugung zu dem Ergebnis kommt, daß im konkreten Fall eine Zufahrt die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtige und dabei die RAS-K falsch angewendet wurde. Eine Richtlinie könne nur eine Orientierung für eine Entscheidung bilden, binde das Gericht aber nicht. Das Gericht habe den gesetzlich festgelegten Begriff der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auszulegen. Es sei aber grundsätzlich bei der freien Beweiswürdigung nicht an die Richtlinie gebunden, insbesondere wenn es selbst Augenschein eingenommen hat und die vorhandenen gutachterlichen Stellungnahmen ausgewertet habe. Dieser Spielraum bei der Anwendung von Richtlinien ist nicht nur den Gerichten, sondern auch den Verwaltungsbehörden bei deren Entscheidungen einzuräumen.