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Detailergebnis zu DOK-Nr. 60734

Urteil des BVerwG vom 13.03.2008 - 3 C 18.07 zum nächtlichen Durchfahrverbot für Lkw

Autoren
Sachgebiete 3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht

Verkehrsrechtliche Mitteilungen 55 (2008) Nr. 10, S. 73

Überschreiten Beeinträchtigungen durch den sogenannten Mautausweichverkehr die Erheblichkeitsschwelle des § 45 Abs. 9 S. 3 StVO, dürfen Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs angeordnet werden. Orientierungspunkte dafür, dass die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, können unter anderem der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - entnommen werden. Erhebliche Auswirkungen liegen u. a. vor, wenn der Beurteilungspegel auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht erhöht oder ein schon in dieser Höhe bestehender Beurteilungspegel weiter erhöht wird. Die Beschränkungen oder Verbote sind durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu regeln und zu lenken. Ausnahmen von einem Durchfahrverbot können nicht durch eine nur schriftlich ergangene und bekannt gemachte Allgemeinverfügung zugelassen werden. Auch eine Schilderkombination aus einem Verkehrszeichen und vier Zusatzzeichen ist hierfür nicht geeignet, weil eine derartige Häufung von Verkehrszeichen dem Erfordernis der sofortigen Erkennbarkeit nicht genügt. Ausnahmen müssen vielmehr in Form von Einzelbescheiden gegenüber den konkret Begünstigten erlassen werden.