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Detailergebnis zu DOK-Nr. 64402

Planfeststellung für Ausbau der Bundesautobahn (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2011)

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
5.1 Autobahnen

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 30 (2011) Nr. 20, S. 1256-1269

Die Kläger wandten sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Unterfranken für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 3 (Frankfurt a. M. - Nürnberg) im Abschnitt Anschlussstelle (AS) Würzburg-Heidingsfeld/westlich Mainbrücke Randersacker vom 17.12. 2009. Der Planfeststellungsbeschluss sieht die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Kläger vor. Der auszubauende Abschnitt ist 5,4 km lang. Er beginnt etwa 7,6 km östlich des Autobahndreiecks Würzburg-West und endet circa 320 m westlich der Mainbrücke Randersacker. Die Ausbaustrecke verläuft von Westen kommend über die AS Würzburg-Heidingsfeld, deren Ausbau ebenfalls Gegenstand des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ist. Sie soll dann über die neu zu errichtende Talbrücke Heidingsfeld führen, die im Vergleich zur bestehenden Talbrücke etwas nach Norden abgerückt und abgesenkt werden soll. Unmittelbar nach der Talbrücke soll die in diesem Bereich um 12 m abgesenkte Trasse den Nordrand des Katzenberges in einem etwa 570 m langen Trog-Tunnel unterfahren. Im Anschluss an den Tunnel verläuft die geplante Trasse bis zu den Tank- und Rastanlagen Würzburg-Nord und Würzburg-Süd in Troglage. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Das BVerwG hat die Klage abgewiesen.